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BGBl. I Nr. 154/2005

kundgemacht 28.12.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2005× zu ZÄKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.01.2006 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 154/2005 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 6↗RIS↗

Datenverwendung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben
    1. Ziffer eins
      persönliche berufsbezogene Daten der Kammermitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie
    2. Ziffer 2
      öffentliche Daten der Kammermitglieder zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Unbeschadet Absatz eins, sind die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern berechtigt,
    1. Ziffer eins
      an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der Einbehalte der Kammerbeiträge vom Kassenhonorar erforderlichen Daten und
    2. Ziffer 2
      an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Zahnärzteliste aufscheinenden Daten der Kammermitglieder einschließlich deren Änderungen zur Durchführung der auf Grund der Sozialversicherungsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen
    zu übermitteln. Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Ziffer eins und 2 ist nicht zulässig.