Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben
- Ziffer einspersönliche berufsbezogene Daten der Kammermitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie
- Ziffer 2öffentliche Daten der Kammermitglieder zu übermitteln.