BGBl. I Nr. 164/2005
Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Signaturgesetz, das Außerstreitgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und das EuRAG geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 94aufgehoben
Paragraph 94, Ueber die Zustimmung der Betheiligten zur Hinausgabe einer wiederholten Ausfertigung ist ein Notariatsact aufzunehmen. In diesem, sowie in den anderen Fällen des zweiten Absatzes des Paragraph 93,, muß in der Beglaubigungsclausel der Grund, aus welchem eine wiederholte Ausfertigung ertheilt wird, ausdrücklich angeführt und zugleich angemerkt werden, ob dieselbe ein Duplicat, ein Triplicat oder eine weitere wiederholte Ausfertigung sei.