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RGBl. Nr. 75/1871

kundgemacht 01.08.1871 RIS↗
Gesetz, betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung
Kundmachung RGBl. Nr. 75/1871× zu NO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) neu § 0↗RIS↗
§ 94neu
in Kraft 14.09.1871 – 30.06.2007 · idF RGBl. Nr. 75/1871 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2005 § 94↗RIS↗

Paragraph 94, Ueber die Zustimmung der Betheiligten zur Hinausgabe einer wiederholten Ausfertigung ist ein Notariatsact aufzunehmen. In diesem, sowie in den anderen Fällen des zweiten Absatzes des Paragraph 93,, muß in der Beglaubigungsclausel der Grund, aus welchem eine wiederholte Ausfertigung ertheilt wird, ausdrücklich angeführt und zugleich angemerkt werden, ob dieselbe ein Duplicat, ein Triplicat oder eine weitere wiederholte Ausfertigung sei.