Absatz eins,Soweit die Anmeldung eines Zusammenschlusses, dessen Prüfung nach Paragraph 11, beantragt worden ist, dem Paragraph 10, Absatz eins und 2 nicht entspricht, hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag dem Anmelder bei sonstiger Zurückweisung der Anmeldung deren Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen; ein solcher Antrag ist spätestens mit dem Prüfungsantrag zu stellen.
BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43neu
Verbesserung von Zusammenschlussanmeldungen
Paragraph 43,
- Absatz 2,Der Verbesserungsauftrag darf nur binnen einem Monat nach Einlangen des Prüfungsantrags erteilt werden. Wenn ein Verbesserungsauftrag erteilt worden ist, ist die Entscheidungsfrist nach Paragraph 14, Absatz eins, vom Einlangen der verbesserten Anmeldung zu berechnen.