Absatz eins,Zahlungspflichtig für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer eins, ist der Anmelder.
BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52neu
Zahlungspflichtige Personen
Paragraph 52,
- Absatz 2,Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer 2 bis 5 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen; die Amtsparteien sind jedoch von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.