zur Übernahme des Amtes bereit sind;
BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 66neu
Eignung
Paragraph 66,
Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die
- Ziffer eins
- Ziffer 2zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind;
- Ziffer 3ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben;
- Ziffer 4längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.