Absatz eins,Für Verfahren, die nach Paragraph 90, Ziffer eins, nicht fortzusetzen sind, sind Gerichtsgebühren nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 zu entrichten.
BGBl. I Nr. 61/2005
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 91neu
Gebühren für nicht fortgesetzte Verfahren
Paragraph 91,
- Absatz 2,Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach Paragraph 80, Ziffer 8, KartG 1988 entfällt, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei eingeleitet wurde; anderenfalls trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller.