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BGBl. I Nr. 68/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
Exekutionsordnungs-Novelle 2005 – EO-Nov. 2005
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2005 – EO-Nov. 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 427 § 0↗RIS↗
§ 182geändertAbs 1
in Kraft 01.10.2000 – 31.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 59/2000 · danach: BGBl. I Nr. 68/2005 § 182↗RIS↗
in Kraft 01.09.2005 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 68/2005 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 182↗RIS↗
Widerspruchserhebung
§. 182.
(1) Nach Schluss der Versteigerung sind die Personen, die mitgeboten haben, die öffentlichen Organe, welche zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, sowie alle Anwesenden, die gemäß §§. 171 bis 173 vom Versteigerungstermine Versteigerungstermin zu verständigen waren, vom Richter über die Gründe, aus welchen gegen die Ertheilung Erteilung des Zuschlages Zuschlags Widerspruch erhoben werden kann, zu belehren und sodann zu befragen, ob und aus welchen Gründen sie Widerspruch erheben. Ein Widerspruch gegen die Ertheilung des Zuschlages wird nur berücksichtigt, wenn er im Versteigerungstermine selbst erhoben wird. Dasselbe gilt für das Vorbringen von Thatsachen, durch welche ein erhobener Widerspruch entkräftet werden soll.
(2) Auf Erklärungen, welche nach Schluss des Versteigerungsprotokolles erfolgen, auf Vorbehalte und unbestimmte Erklärungen, sowie auf einen Widerspruch, der sich auf Umstände stützt, durch welche das Recht des Widersprechenden nicht berührt wird, ist bei der Entscheidung über die Ertheilung des Zuschlages kein Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Erteilung, Tatsache