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BGBl. I Nr. 69/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
GuKG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTF-SHD-G geändert werden (GuKG-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 221 § 0↗RIS↗
§ 50geändertAbs 4
in Kraft 01.09.1997 – 05.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 108/1997 · danach: BGBl. I Nr. 69/2005 § 50↗RIS↗
in Kraft 06.07.2005 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 69/2005 · danach: BGBl. I Nr. 80/2013 § 50↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
§ 50.
(1) Eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege darf nur auf Grund einer Bewilligung des Landeshauptmannes geführt werden.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß
1. die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
2. die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
3. die Schule an einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs. 2 errichtet oder die Verbindung zu einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs. 2 gegeben ist und
4. die in § 43 genannten Voraussetzungen für die praktische Ausbildung erfüllt sind.
(3) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 und 2 bis 3 ist eine Berufung nicht zulässig.