BGBl. I Nr. 69/2005
GuKG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTF-SHD-G geändert werden (GuKG-Novelle 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 94geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2; Abs 3 (entfallen)
Verkürzte Ausbildungen Ausbildung für Mediziner
§ 94.
(1) Personen, die ein Studium der Human- oder Zahnmedizin erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe zu absolvieren.
(2) Eine verkürzte Diese Ausbildung gemäß Abs. 1 umfasst 80 Stunden theoretische und 600 Stunden praktische Ausbildung und beinhaltet insbesondere die in § 93 Abs. 1 angeführten für die Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung im Rahmen des Studiums erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.