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BGBl. I Nr. 69/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
GuKG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTF-SHD-G geändert werden (GuKG-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 221 § 0↗RIS↗
§ 94geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.09.1997 – 05.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 108/1997 · danach: BGBl. I Nr. 69/2005 § 94↗RIS↗
in Kraft 06.07.2005 – 31.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 69/2005 · danach: BGBl. I Nr. 75/2016 § 94↗RIS↗
Verkürzte Ausbildungen Ausbildung für Mediziner
§ 94.
(1) Personen, die ein Studium der Human- oder Zahnmedizin erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe zu absolvieren.
1. ein Studium der Medizin oder
2. eine Ausbildung als Stationsgehilfe gemäß dem Krankenpflegegesetz
erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe zu absolvieren.
(2) Eine verkürzte Diese Ausbildung gemäß Abs. 1 umfasst 80 Stunden theoretische und 600 Stunden praktische Ausbildung und beinhaltet insbesondere die in § 93 Abs. 1 angeführten für die Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung im Rahmen des Studiums erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
(3) Die verkürzte Ausbildung dauert für
1. Personen gemäß Abs. 1 Z 1 80 Stunden theoretische Ausbildung und 600 Stunden praktische Ausbildung und
2. Personen gemäß Abs. 1 Z 2 160 Stunden theoretische Ausbildung.