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BGBl. I Nr. 80/2005

kundgemacht 09.08.2005 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) 24 § 0↗RIS↗
§ 42bneu
in Kraft 01.07.2005 – 31.03.2019 · idF BGBl. I Nr. 80/2005 · danach: BGBl. I Nr. 58/2019 § 42b↗RIS↗

Durchführung von Neuwahlen

Paragraph 42 b,

  1. Absatz eins,Für alle beim Bundesministerium für Inneres bereits eingerichteten oder ab 1. Juli 2005 einzurichtenden Personalvertretungsorgane sind für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane Neuwahlen durchzuführen. Paragraph 20, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Personalvertretungen bei Polizeiinspektionen auf Bezirks- und Stadtebene gelten für die Durchführung der Neuwahl nach Absatz eins, mit der Personalvertretung bei dem betreffenden Bezirks- oder Stadtpolizeikommando als zusammengefasst im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Darüber hinausgehende Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, sind längstens bis 31. August 2005 zu erlassen. Die Erlassung der Verordnungen sowie die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen für den Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens erfolgt von den Zentralausschüssen gemäß Paragraph 42 a, Absatz eins, Ziffer eins, im Einvernehmen.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 24 und 24 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sämtliche Wahlausschüsse vom jeweils zuständigen Zentralausschuss gemäß Paragraph 42 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 16 f, f, zu bestellen sind. Bei der Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist auf das Verhältnis der Mandatsstärken der in den jeweiligen bisherigen Personalvertretungsorganen vertretenen Wählergruppen Bedacht zu nehmen. Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.