Absatz eins,Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, dass
- Ziffer einsPersonen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,
- Ziffer 2Personen nicht unzumutbar belästigt werden und
- Ziffer 3die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.