BGBl. I Nr. 103/2006
Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG
Bundesgesetz, mit dem im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG das Firmenbuchgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, die Jurisdiktionsnorm, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Aktiengesetz 1965 und das Handelsvertretergesetz geändert werden (Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertZ 6
… 7 unveränderte Absätze
Besondere Eintragungen
§ 4.
Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:
1. Ehepakte;
2. die Bestellung eines Sachwalters, und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB);
3. Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;
bei eingetragenen Personengesellschaften außerdem:
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)
5. Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;
6. Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Vermögenseinlagen Haftsummen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk;
7. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.