BGBl. I Nr. 72/2007
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2007 – GesRÄG 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union erlassen wird sowie das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz 1965, das Umwandlungsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch und das Übernahmegesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2007 – GesRÄG 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertZ 4, Z 5
… 5 unveränderte Absätze
Besondere Eintragungen
§ 4.
Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:
1. Ehepakte;
2. die Bestellung eines Sachwalters, und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB);
3. Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;
bei eingetragenen Personengesellschaften außerdem:
5. Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;
6. Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Haftsummen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk;
7. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.