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BGBl. I Nr. 116/2006

kundgemacht 24.07.2006 RIS↗Parlament↗
Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 – WRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 – WRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wehrgesetz 2001 (WG 2001) 110 § 0↗RIS↗
§ 32aneu
in Kraft 25.07.2006 – 31.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 116/2006 · danach: BGBl. I Nr. 85/2009 § 32a↗RIS↗

Milizbeauftragter

Paragraph 32 a,

  1. Absatz eins,Zur Wahrung und Förderung der Interessen der mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betrauten Wehrpflichtigen des Milizstandes und Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, hat der Bundesminister für Landesverteidigung einen Milizbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Milizbeauftragte soll besondere Kenntnisse und Erfahrungen über die Einsatzorganisation des Bundesheeres aufweisen oder über sonstige ausreichende einschlägige Berufserfahrung im Bereich der öffentlichen Verwaltung verfügen.
  2. Absatz 2,Dem Milizbeauftragten sind die notwendigen Aufwendungen, die ihm aus seiner Tätigkeit nachweislich erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten, zu ersetzen und die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Der Milizbeauftragte hat insbesondere das Recht an Planungsvorhaben betreffend die Angelegenheiten des Milizsystems mitzuwirken und den Bundesminister für Landesverteidigung in diesen Fragen zu beraten.