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BGBl. I Nr. 117/2006

kundgemacht 24.07.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Richterdienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 5 § 0↗RIS↗
§ 140geändertAbs 3 (entfallen)
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2006 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 · danach: BGBl. I Nr. 117/2006 § 140↗RIS↗
in Kraft 01.01.2007 – 28.02.2007 · idF BGBl. I Nr. 117/2006 · danach: BGBl. I Nr. 53/2007 § 140↗RIS↗
… 112 unveränderte Absätze
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 140.
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwendungsbezeichnung „Beamter” vorgesehen. Diese Verwendungsbezeichnung kann mit einem Kurzhinweis auf die Art der Aufgabenstellung („für ...”) geführt werden.
(2) An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:
1. in der Verwendungsgruppe A 1
a) ab der Gehaltsstufe 11 ............................. Oberrat,
b) abweichend von lit. a in den Funktionsgruppen 2 bis 4 ab der
Gehaltsstufe 14, in den Funktionsgruppen 5 und 6 ab der
Gehaltsstufe 13 und in den Funktionsgruppen 7 bis 9
an Zentralstellen ........................... Ministerialrat,
in der Parlamentsdirektion abweichend
hievon ....................................... Parlamentsrat,
an sonstigen Dienststellen .......................... Hofrat,
2. in der Verwendungsgruppe A 2 ab der Gehaltsstufe 10:
a) in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1
und 2 .............................................. Amtsrat,
b) in den Funktionsgruppen 3 bis 8 ............... Amtsdirektor,
3. in der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 10:
a) in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1
und 2 ........................................ Fachinspektor,
b) in den Funktionsgruppen 3 bis 8 .......... Fachoberinspektor,
4. in der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 10:
a) in der Grundlaufbahn ............................ Kontrollor,
b) in den Funktionsgruppen 1 und 2 ............. Oberkontrollor,
5. in der Verwendungsgruppe A 5 ab der
Gehaltsstufe 10: ............................ Oberamtsassistent,
6. in den Verwendungsgruppen A 6 und A 7 ab der
Gehaltsstufe 10: ................................. Oberamtswart.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
für den Leiter der Präsidentschaftskanzlei    Kabinettsdirektor
für den Sonderberater des Bundespräsidenten
in internationalen Angelegenheiten, den
Leiter des Internationalen Dienstes der
Parlamentsdirektion, den außenpolitischen
Berater des Bundeskanzlers und den
außenpolitischen Berater des Vizekanzlers
(abweichend vom allenfalls anwendbaren
Abs. 4)                                      Botschafter
für den Stellvertreter des
Kabinettsdirektors                            Kabinettsvizedirektor
für den Leiter der Parlamentsdirektion        Parlamentsdirektor
für die Stellvertreter des Leiters der
Parlamentsdirektion                          Parlamentsvizedirektor
für den Leiter eines Dienstes in der
Parlamentsdirektion                          Dienstleiter
für den leitenden Beamten im
Verfassungsgerichtshof                        Generalsekretär
für den Leiter einer Sektion in einer
Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz
keine andere Verwendungsbezeichnung
vorgesehen ist                                Sektionschef
für den Leiter einer Gruppe in einer
Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz
keine andere Verwendungsbezeichnung
vorgesehen ist                                Gruppenleiter
für den Leiter einer Abteilung in einer
Zentralstelle                                Abteilungsleiter
für den Leiter eines Referats in einer
Zentralstelle                                Referatsleiter
für den Leiter des Bundesamtes für Eich- und  Präsident d. (unter
Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes,    Hinzufügung der
der Finanzprokuratur oder des Patentamtes    Bezeichnung der
Behörde)
für den Stellvertreter des Leiters des        Vizepräsident d.
Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,  (unter Hinzufügung der
der Finanzprokuratur oder des Patentamtes    Bezeichnung der
Behörde)
für den Leiter des Österreichischen          Generaldirektor des
Staatsarchivs                                Österreichischen
Staatsarchivs
für den Leiter der Generaldirektion für die  Generaldirektor für
öffentliche Sicherheit                        die öffentliche
Sicherheit
für den Leiter der Bundespolizeidirektion
Wien                                          Polizeipräsident
für den Stellvertreter des Leiters der
Bundespolizeidirektion Wien                  Polizeivizepräsident
für den Leiter einer Sicherheitsdirektion    Sicherheitsdirektor
für den Leiter des Bundeskriminalamtes        Direktor des
Bundeskriminalamtes
für den Leiter einer Bundespolizeibehörde
außerhalb Wiens                              Polizeidirektor
für den Leiter eines Polizeikommissariates
in Wien                                      Stadthauptmann
für den Beamten des Höheren Dienstes bei
einer Sicherheitsdirektion oder einer
Bundespolizeibehörde bei Dienstleistung in
Uniform
bis zur Gehaltsstufe 6                        Kommissär
in den Gehaltsstufen 7 bis 10                Rat
für den Leiter des inneren Dienstes des      Landesschulrats-
Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates  direktor
für Wien)                                    (Stadtschulrats-
direktor)
für den Leiter der Wasserstraßendirektion    Baudirektor der
Wasserstraßen-
direktion
für den Leiter der Burghauptmannschaft
Österreich                                    Burghauptmann
für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen  Direktor d. (unter
einer Universitätsbibliothek), eines          Hinzufügung der
Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines  Bezeichnung der
Kulturinstitutes oder einer größeren oder    geleiteten Organi-
selbstständigen Sammlung                      sationseinheit)
für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei    Chefarzt d. (unter
Dienststellen des Bundes oder bei der        Hinzufügung der
Bundespolizei                                Bezeichnung der
Dienststelle oder des
Wortes
„Bundespolizei“)
für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes  Parlamentskanzlei-
in der Parlamentsdirektion                    direktor
für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes  Ministerialkanzlei-
in einer anderen Zentralstelle                direktor
für den Bereiter der Spanischen Reitschule    Bereiter der
Spanischen Reitschule
für den Bereiter der Spanischen Reitschule    Oberbereiter der
in leitender Stellung                        Spanischen Reitschule
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
… 4 unveränderte Absätze
(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).