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BGBl. I Nr. 118/2006

kundgemacht 24.07.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des EU–Beamten–Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das EU–Beamten–Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2006× zu EUB-SVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz (EUB-SVG) 17 § 0↗RIS↗
§ 1geändertZ 1, Z 2, Schlussteil, Z 3 (aufgehoben), Z 4 bis Z 7
in Kraft 01.03.1999 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · danach: BGBl. I Nr. 118/2006 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 118/2006 · danach: BGBl. I Nr. 106/2024 § 1↗RIS↗
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
§ 1.
In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
1. “Dienstverhältnis „Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften” Gemeinschaften“ jedes Dienstverhältnis zu einem Organ der Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder, Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter;
2. “Beamter” „Bediensteter“
jeder Beamte im Sinne des Art. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, jeder Bedienstete auf Zeit im Sinne des Art. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und jeder Vertragsbedienstete im Sinne der Art. 3a oder 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften;
3. “Bediensteter auf Zeit”
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2006)
jeder Bedienstete im Sinne des Art. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit;
4. “Statut „Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften” Gemeinschaften“ das durch Art. 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;
5. “Beschäftigungsbedingungen „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften” Gemeinschaften“
die durch Art. 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;
6. “Versicherter” „Versicherter“
jede Person, die in der österreichischen Pensionsversicherung versichert ist oder Versicherungszeiten erworben hat oder die aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im unmittelbaren Anschluß an ein solches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften übertritt. Im Falle des Übertrittes aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt die Person allerdings nur dann als Versicherter, wenn sie spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem eine Zurückziehung des Antrages die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich endgültig und unwiderruflich ist, aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist;
7. “unmittelbarer Anschluss” „unmittelbarer Anschluss“
jeden Wechsel zwischen einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis beziehungsweise einer Erwerbstätigkeit, die die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 begründet, und einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften, sofern zwischen diesem Wechsel keine in- oder ausländische Erwerbstätigkeit aufgenommen wird und der dazwischen liegende Zeitraum sechs Monate nicht übersteigt.