BGBl. I Nr. 118/2006
Änderung des EU–Beamten–Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das EU–Beamten–Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändert
Bestätigungen
§ 14.
Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften, die Höhe des jeweiligen Bruttobezuges, den Betrag und den Zeitpunkt der Leistung des versicherungsmathematischen Gegenwertes (oder des in Betracht kommenden Abgangsgeldes) sind entsprechende Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der ehemalige Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, die Höhe des jeweiligen Bruttobezuges sowie den Betrag und den Zeitpunkt der Leistung des nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Betracht kommenden versicherungsmathematischen Gegenwerts des bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs sind entsprechende Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der ehemalige Bedienstete angehört hat, maßgebend.