BGBl. I Nr. 118/2006
Änderung des EU–Beamten–Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das EU–Beamten–Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändert
Abschnitt 4
Verschiedene Bestimmungen
Durchführungsregelungen
§ 16.
Der Bundesminister für Arbeit soziale Sicherheit, Gesundheit Generationen und Soziales Konsumentenschutz kann mit den in Betracht kommenden Organen der Europäischen Gemeinschaften die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Dazu zählen insbesondere die Festlegung von Verbindungsstellen, die Vereinbarung von Formblättern sowie der sonstigen Einzelheiten für den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Informationsaustausch.