Absatz eins,Paragraph 5, tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
BGBl. I Nr. 119/2006
Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9hneu
Paragraph 9 h,
- Absatz 2,Die Paragraphen 4 und 6 a treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
- Absatz 3,Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2000, ist weiterhin auf jene Fälle anzuwenden, in denen Kindererziehungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften als Ersatzzeiten gelten und nach Artikel 15, Absatz eins, Litera c, der Durchführungsverordnung bei Zusammentreffen mit Zeiten einer Pflichtversicherung aus einem anderen Mitgliedstaat verdrängt werden.
- Absatz 4,Paragraphen 4 und 6 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2000, sind weiterhin auf Versicherungsfälle mit einem Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 anzuwenden.