BGBl. I Nr. 125/2006
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957, des Bundesbahngesetzes und des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32geändert2. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu) · 1. Unterabschnitt: Überschrift (neu) · Abs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 3 (neu)
Bauartgenehmigung
1. Unterabschnitt
Schienenfahrzeuge
Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung
§ 32.
(1) Für den Bau von neuen und für Veränderungen bestehender Eisenbahnanlagen Vor Erteilung einer Betriebsbewilligung ist ein Bauentwurf aufzustellen. Die Behörde bestimmt, welche Unterlagen aus technischen für die Inbetriebnahme einzelner oder verfahrensrechtlichen Gründen nach den Erfordernissen des Falles vorzulegen sind zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge sowie veränderter einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge eine Bauartgenehmigung erforderlich.
(2) Der Bauentwurf ist der Behörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann eine geringere Anzahl von Ausfertigungen, insbesondere für einzelne Unterlagen, festlegen. Keine Bauartgenehmigung ist erforderlich für die Inbetriebnahme von Reisezugwagen und Güterwagen, die
1. internationalen einheitlichen Baumustern entsprechen,
2. deren Verfügungsberechtigte ihren Hauptwohnsitz (Sitz) außerhalb Österreichs haben, und
3. die in einem anderen Staat behördlich oder in einer sonst in diesem Staat zulässigen Form zugelassen sind.