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BGBl. I Nr. 124/2011

kundgemacht 27.12.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2011× zu EisbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 2747 § 0↗RIS↗
§ 32geändertAbs 2 Z 1, Z 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2 Z 2
in Kraft 27.07.2006 – 27.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 125/2006 · danach: BGBl. I Nr. 124/2011 § 32↗RIS↗
in Kraft 28.12.2011 – 22.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 124/2011 · danach: BGBl. I Nr. 143/2020 § 32↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Bauartgenehmigung
1. Unterabschnitt
Schienenfahrzeuge
Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung
§ 32.
(1) Vor Erteilung einer Betriebsbewilligung ist für die Inbetriebnahme einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge sowie veränderter einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge eine Bauartgenehmigung erforderlich.
(2) Keine Bauartgenehmigung ist erforderlich für die Inbetriebnahme von Reisezugwagen und Güterwagen, die
1. internationalen einheitlichen Baumustern entsprechen, und
2. deren Verfügungsberechtigte ihren Hauptwohnsitz (Sitz) außerhalb Österreichs haben, und
3 2. die in einem anderen Staat behördlich oder in einer sonst in diesem Staat zulässigen Form zugelassen sind.