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BGBl. I Nr. 136/2006

kundgemacht 02.08.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG und des Tierseuchengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) 28 § 0↗RIS↗
§ 51geändertAbs 1, Schlussteil (neu); Abs 2
in Kraft 21.01.2006 – 02.08.2006 · idF BGBl. I Nr. 13/2006 · danach: BGBl. I Nr. 136/2006 § 51↗RIS↗
in Kraft 03.08.2006 – 29.11.2010 · idF BGBl. I Nr. 136/2006 · danach: BGBl. I Nr. 95/2010 § 51↗RIS↗
Ausfuhrberechtigung
§ 51.
(1) Betriebe können beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einen Antrag auf Ausfuhrberechtigung stellen, wenn sie diese Ausfuhrberechtigung auf Grund der Bestimmungen von Drittstaaten für die Ausfuhr von Waren benötigen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat Betrieben auf Antrag eine Ausfuhrberechtigung mit Bescheid die Ausfuhrberechtigung zu erteilen, wenn durch ein Aufsichtsorgan festgestellt wird, dass
1. der Antragsteller über betriebliche Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen, und
2. die Einhaltung jener Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung von Waren beziehen.
Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann sich für die Erhebungen, die für die Feststellungen gemäß Z 1 und 2 notwendig sind, der Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes oder im Fall des § 25 Abs. 1 der Aufsichtsorgane der Gemeinden bedienen. Vom Bestimmungsland entsandte Fachexperten dürfen bei den Erhebungen anwesend sein.
(2) Die Ausfuhrberechtigung ist durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu entziehen, wenn durch ein Aufsichtsorgan festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Im Fall von Lebensmitteln tierischer Herkunft kann diese Feststellung die Entziehung auch von einem auf der Grundlage einer Feststellung durch einen vom Bestimmungsland entsandten Fachexperten getroffen werden.
(3) Betriebe, denen eine Ausfuhrberechtigung erteilt worden ist, unterliegen der regelmäßigen Kontrolle durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Diese kann sich hiezu der Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes oder im Fall des § 25 Abs. 1 der Aufsichtsorgane der Gemeinden bedienen.