Absatz eins,Bei Vorliegen einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuordnen.
BGBl. I Nr. 13/2006
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 59neu
Vorschriftswidrige Behandlung
Paragraph 59,
- Absatz 2,Der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Absatz eins, in Fällen des Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2, Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß Paragraph 58,, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.
- Absatz 3,Der Bescheid gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsden Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
- Ziffer 2die genaue Bezeichnung, die Zahl, die Kennzeichnung und den Standort der betroffenen Tiere und
- Ziffer 3die genaue Bezeichnung des Ortes, wo die Tötung der Tiere durchgeführt werden soll.
- Absatz 4,Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gilt Paragraph 60,
- Absatz 5,Die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, hat keine aufschiebende Wirkung.