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BGBl. I Nr. 141/2006

kundgemacht 11.08.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des E-Geldgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Pensionskassengesetzes und des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das E-Geldgesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Börsegesetz 1989, das Pensionskassengesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 141/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 12644 § 0↗RIS↗
§ 22hgeändertÜberschrift; Abs 2; Abs 3 Z 1 bis Z 3, Z 3 lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), lit d (entfallen), Z 4, Schlussteil (entfallen); Abs 1 Z 5 bis Z 10; Abs 3 lit d (entfallen), lit e (entfallen), lit f (entfallen), lit g (entfallen); Abs 4; Abs 5 Z 1, Z 2, Schlussteil (entfallen), Z 3, Z 4; Abs 6 Z 1, Z 2; Abs 7 Z 1, Z 2, Schlussteil
in Kraft 23.07.2000 – 31.12.2006 · idF BGBl. I Nr. 33/2000 · danach: BGBl. I Nr. 141/2006 § 22h↗RIS↗
in Kraft 01.01.2007 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 141/2006 · danach: BGBl. I Nr. 118/2010 § 22h↗RIS↗
Allgemeines Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten Anerkannte Sicherheiten
§ 22h.
(1) Kreditinstitute Zur Kreditrisikominderung können das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten laufzeitbezogen gemäß Abs. 3 oder anhand der modifizierten Duration gemäß Abs. 4 berechnen. als Besicherung verwendet werden:
(2) Das Eigenmittelerfordernis ist für jede Währung getrennt zu berechnen.
(3) Wird das allgemeine Positionsrisiko laufzeitbezogen ermittelt, umfasst das Verfahren drei Grundschritte. Zuerst sind alle Positionen entsprechend ihrer Laufzeit gemäß Z 1 zu gewichten; im zweiten Schritt sind die Positionen auszugleichen, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbandes gewichtete Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Danach findet ein Positionsausgleich in den Zonen statt, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang des Ausgleiches davon abhängt, ob die beiden Positionen in die gleiche Zone (Zone: Gruppe von Laufzeitbändern) oder in verschiedene Zonen fallen. Im Einzelnen ist wie folgt vorzugehen:
1. Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder der Tabelle in Z 4 einzuordnen; dabei ist bei zinsfixen zinsbezogenen Instrumenten die Restlaufzeit und bei zinsvariablen zinsbezogenen Instrumenten der Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung zugrunde zu legen; das Kreditinstitut hat weiters zwischen zinsbezogenen Instrumenten mit einem Nominalzinssatz Netting von 3 vH oder mehr und solchen mit einem Nominalzinssatz unter 3 vH zu unterscheiden und diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte der Tabelle in Z 4 einzuordnen; dann multipliziert es jedes zinsbezogene Instrument mit dem in der vierten Spalte der Tabelle in Z 4 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewicht; Bilanzpositionen,
2. anschließend ermittelt das Kreditinstitut für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen; die gewichtete Kaufposition, die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbandes durch die gewichtete Verkaufsposition ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene gewichtete Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das gleiche Laufzeitband darstellt; anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten Positionen sämtlicher Laufzeitbänder errechnet; Netting–Rahmenvereinbarungen („Master Agreements“), die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen,
3. Berechnung der Positionen in den jeweiligen Zonen: finanzielle Sicherheiten,
a) das Kreditinstitut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Z 4, um die nicht ausgeglichene gewichtete Kaufposition für jede Zone zu erhalten;
b) das Kreditinstitut errechnet ferner die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Z 4, um die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für jede Zone zu erhalten;
c) jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen einer Zone, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;
d) jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufsposition einer Zone, der nicht nach lit. c ausgeglichen werden kann, ist die nicht ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;
4. folgende Zonen und Laufzeitbänder sind vorzusehen: Immobiliensicherheiten,
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Ange-
nommene
Zonen                Laufzeitbänder            Gewicht  Zinssatz-
(in vH)  änderung
(in vH)
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Nominalzinssatz      Nominalzinssatz
von 3 vH oder mehr    geringer als 3 vH
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Spalte        Spalte                Spalte        Spalte    Spalte
(1)            (2)                    (3)          (4)      (5)
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bis 1 Monat            bis 1 Monat      0,00      -
Zone über 1  bis 3 Monate  über 1  bis 3 Monate    0,20      1,00
Eins über 3  bis 6 Monate  über 3  bis 6 Monate    0,40      1,00
über 6  bis 12 Monate über 6  bis 12 Monate    0,70      1,00
____________________________________________________________________
über 1  bis 2 Jahre  über 1,0 bis 1,9 Jahre    1,25      0,90
Zone über 2  bis 3 Jahre  über 1,9 bis 2,8 Jahre    1,75      0,80
Zwei über 3  bis 4 Jahre  über 2,8 bis 3,6 Jahre    2,25      0,75
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über 4  bis 5 Jahre  über 3,6 bis 4,3 Jahre    2,75      0,75
über 5  bis 7 Jahre  über 4,3 bis 5,7 Jahre    3,25      0,70
über 7  bis 10 Jahre  über 5,7 bis 7,3 Jahre    3,75      0,65
Zone über 10 bis 15 Jahre  über 7,3 bis 9,3 Jahre    4,50      0,60
Drei über 15 bis 20 Jahre  über 9,3 bis 10,6 Jahre  5,25      0,60
über 20 Jahre        über 10,6 bis 12,0 Jahre  6,00      0,60
über 12,0 bis 20,0 Jahre  8,00      0,60
über 20,0 Jahre          12,50      0,60
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5. anschließend wird der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf-(Verkaufs-)position in Zone Eins, der Besicherung durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs-(Kauf-)position in Zone Zwei ausgeglichen wird, errechnet; dieser wird unter Z 9 als die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Zwei bezeichnet; dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei, der übrig geblieben ist, und die nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone Drei durchgeführt Forderungen, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Zwei und Drei zu erhalten;
6. das Kreditinstitut kann die in Z 5 genannte Reihenfolge umkehren und zunächst die ausgeglichene gewichtete Position zwischen Zone Zwei und Drei berechnen sonstige Sachsicherheiten, bevor es die entsprechende Position für die Zonen Eins und Zwei berechnet;
7. der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins wird dann mit dem Restbetrag für Zone Drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone Zwei ausgeglichen wurde Bareinlagen bei anderen Instituten oder von diesen verwahrte bargeldähnliche Instrumente, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Drei zu ermitteln;
8. die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen unter den Z 5 bis 7 werden addiert; an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete oder abgetretene Lebensversicherungen,
9. das Eigenmittelerfordernis errechnet sich als die Summe von anderen Instituten ausgegebene Titel, die auf Anforderung zurückgekauft werden müssen,
a) 10 vH der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern,. persönliche Sicherheiten.
b (2) 40 vH Bei finanziellen Sicherheiten haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins Berechnung des Effekts der Sicherheiten durchgängig entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode zu verwenden. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b verwenden, haben ausschließlich die umfassende Methode zu verwenden.
c (3) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei Bei Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, ist ausschließlich die umfassende Methode zulässig, wobei die Besonderheiten der Sicherheit entsprechend zu berücksichtigen sind.
d) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Drei,
e) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten Positionen zwischen den Zonen Eins und Zwei und zwischen den Zonen Zwei und Drei (gemäß Z 5),
f) 150 vH der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen Eins und Drei und
g) 100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen.
(4) Wird das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten nach einem auf der Duration aufbauenden System ermittelt, ist einheitlich wie folgt vorzugehen: Sind die in der gemäß Abs. 7 erlassenen Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen erfüllt, werden Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen das Kreditinstitut Leasinggeber ist, wie Kredite behandelt, die durch dem Leasingobjekt entsprechende Gegenstände besichert werden. Die FMA kann in der gemäß § 22g Abs. 9 zu erlassenden Verordnung Sonderregelungen für Leasinggeschäfte festlegen.
(5) Für dingliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende Voraussetzungen:
1. Das Kreditinstitut berechnet unter Zugrundelegung des Marktpreises der einzelnen Instrumente mit fixer Verzinsung deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfuß des Instruments entspricht; bei Instrumenten mit variabler Verzinsung ist unter Zugrundelegung des Marktpreises jedes Instruments dessen Rendite unter der Annahme zu berechnen, dass das Kapital fällig wird, sobald der Zinssatz für den darauf folgenden Zeitraum geändert werden darf; die Sicherheit ist ausreichend liquide und über einen längeren Zeitraum wertstabil, um eine dem Maß der Anerkennung angemessene Besicherung darzustellen;
2. anschließend berechnet das Kreditinstitut für jedes Instrument die modifizierte Duration nach folgender Formel: ergreift alle zur Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen;
Duration (D):
m
t C tief t
Summe  --------------
t = l  (l + r) hoch t
D = ---------------------
m
C tief t
Summe  --------------
t = l  (l + r) hoch t
Duration (D)
modifizierte Duration = ------------
(l + r)
r        = Endfälligkeitsrendite (gemäß Z 1)
C tief t = Barzahlungen im Zeitraum tief t
m        = gesamte Restlaufzeit (gemäß Z 1);
3. danach ordnet das Kreditinstitut diese Instrumente jeweils der entsprechenden Zone bei Ausfall des Schuldners oder gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers ist eine vorrangige Befriedigung aus der nachfolgenden Tabelle zu Sicherheit gewährleistet; dabei legt es die modifizierte Duration der Instrumente zugrunde:
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Zone        Modifizierte Duration    Angenommene Zinssatzänderung
(in vH)
____________________________________________________________________
1                0-1,0                        1,0
____________________________________________________________________
2              über 1,0-3,6                    0,85
____________________________________________________________________
3              über 3,6                        0,7
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4. anschließend ermittelt das Kreditinstitut die durationsgewichtete Position jedes Instruments durch Multiplikation seines Marktpreises mit der modifizierten Duration sowie mit Wert der für als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände ist nicht in ungebührlich hohem Maß an die jeweilige Zone angenommenen Zinssatzänderung; Bonität des Schuldners gekoppelt.
5. (6) das Kreditinstitut ermittelt seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone; der Betrag der durationsgewichteten Kaufpositionen, der gegen den Betrag der durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone aufzurechnen ist, ist die ausgeglichene durationsgewichtete Position für diese Zone; sodann ist die nicht ausgeglichene durationsgewichtete Position für jede Zone zu berechnen; Für persönliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende Voraussetzungen:
anschließend wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen gemäß Abs. 3 Z 5 bis 8 angewandt; 1. die Sicherheit wurde von einem ausreichend zuverlässigen Sicherheitengeber bereitgestellt;
6 2. das Eigenmittelerfordernis errechnet sich als die Summe folgender Elemente: das Kreditinstitut ergreift alle zur Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen.
a (7) 2 vH Die FMA hat mit Verordnung zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone, Auswirkungen von Sicherheiten näher zu bestimmen:
b) 40 vH 1. die Arten von Sicherheiten innerhalb der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone Eins und Zone Zwei sowie zwischen Zone Zwei und Zone Drei in Abs. 1 genannten Kategorien, welche im Rahmen kreditrisikomindernder Techniken je nach verwendetem Ansatz zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 anerkannt werden;
c) 150 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone Eins und Zone Drei und 2. welche Mindestanforderungen für die Anerkennung dieser Besicherungen gelten.
d) 100 vH des Restbetrages Die Arten von Besicherungen sowie die Mindestanforderungen haben Anhang VIII, Teil 1 und 2 der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.