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BGBl. I Nr. 141/2006

kundgemacht 11.08.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des E-Geldgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Pensionskassengesetzes und des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das E-Geldgesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Börsegesetz 1989, das Pensionskassengesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 141/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 12644 § 0↗RIS↗
§ 22pgeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 bis Z 7 (entfallen); Abs 3 bis Abs 5; Abs 6 bis Abs 8 (entfallen); Abs 9 (entfallen), Z 1 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f (neu), lit g (neu), Z 2, Z 3 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f (neu), Z 4 bis Z 7 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 14.06.2003 – 31.12.2006 · idF BGBl. I Nr. 35/2003 · danach: BGBl. I Nr. 141/2006 § 22p↗RIS↗
in Kraft 01.01.2007 – 30.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 141/2006 · danach: BGBl. I Nr. 145/2011 § 22p↗RIS↗
Warenpositionsrisiko Internes Modell für das Handelsbuch
§ 22p.
(1) Für Mit Bewilligung der FMA gemäß § 21e Abs. 1 können Kreditinstitute für die Ermittlung des Warenpositionsrisikos ist Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß den folgenden § 22o Abs. 2 Z 1 bis 7 vorzugehen: und Z 11 und 12 ein internes Modell („value at risk“) anwenden.
(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 entspricht Z 1 oder Z 2, je nachdem welcher Betrag der höhere ist:
1. Jede Position in Waren oder warenunterlegten Derivaten ist in Standardmaßeinheiten auszudrücken. Der Kassakurs der einzelnen Waren ist in Euro anzugeben. dem Risikobetrag des Vortages;
2. Positionen in Gold oder goldunterlegten Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unterliegend arithmetischen Mittel der täglichen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem Faktor, der den Wert fünf nicht überschreiten darf und werden im Hinblick auf von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des Faktors hat die Berechnung FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des Marktrisikos vom Kreditinstitut gewählten internen Modells gemäß § 26 oder Abs. 1 sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 26b behandelt 21e Abs. 1 Z 1 bis 7 zu berücksichtigen.
3. Positionen, die lediglich der Bestandsfinanzierung dienen, sind von der Berechnung des Warenpositionsrisikos auszuschließen.
4. Die Zins- und Fremdwährungsrisiken, die nicht von Vorschriften dieser Bestimmung abgedeckt werden, werden bei der Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos in Schuldtiteln (§ 22h) und bei der Berechnung des Fremdwährungsrisikos (§ 26) berücksichtigt.
5. Wird die Verkaufsposition früher fällig als die Kaufposition, so hat das Kreditinstitut auch Vorkehrungen gegen das Risiko eines Lieferengpasses zu treffen, das auf einigen Märkten bestehen kann.
6. Der Überschuss der Kauf(Verkaufs-)positionen eines Kreditinstituts über seine Verkaufs-(Kauf-)positionen in derselben Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition im Sinne von Abs. 15 in Bezug auf diese Ware. Positionen in abgeleiteten Instrumenten gemäß Abs. 2 bis 4 gelten als Positionen in der zugrunde liegenden Ware.
7. Nachstehende Positionen gelten als Positionen in derselben Ware:
a) Positionen in verschiedenen Unterkategorien derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei der Lieferung untereinander austauschbar sind und
b) Positionen in ähnlichen Waren, wenn sie nahe Substitute sind und ihre Preisentwicklung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 aufweist.
(2) Warenterminkontrakte und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs bestimmter Waren sind als fiktive, in einer Standardmaßeinheit ausgedrückte Beträge in das Risikomesssystem aufzunehmen und gemäß ihrem Fälligkeitstermin in das entsprechende Laufzeitband einzustellen.
(3) Warenswaps, bei denen eine Seite der Transaktion ein fester Preis und die andere der jeweilige Marktpreis ist, sind beim Laufzeitband-Verfahren als eine Reihe von dem Nominalwert des Geschäfts entsprechenden Positionen zu behandeln, wobei eine Position jeweils einer Zahlung aus dem Swap entspricht und in das entsprechende Laufzeitband der Tabelle in Abs. 8 eingestellt wird. Dabei handelt es sich um Kaufpositionen, wenn das Institut einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, und um Verkaufspositionen, wenn das Institut einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt. Warenswaps, bei denen die beiden Seiten der Transaktion verschiedene Waren betreffen, sind für beide Waren getrennt in den jeweiligen Laufzeitbandfächer einzustellen. Bei der Verwendung eines internen Modells gemäß Abs. 1 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko gemäß § 22o Abs. 2 Z 11 und 12 können neben den Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22n auch die Positionen gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 einbezogen werden.
(4) Optionen auf Waren oder auf warenunterlegte Derivate sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem mit dem Delta-Faktor multiplizierten Basiswert entspricht. Die letztgenannten Positionen können gegen entgegengesetzte Positionen in identischen zugrunde liegenden Waren oder warenunterlegten Derivaten aufgerechnet werden. Wird eine Kombination von internen Modellen gemäß Abs. 1 und der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22o Abs. 1 in Verbindung mit der gemäß § 22o Abs. 5 erlassenen Verordnung angewandt, so ist das jeweils errechnete Mindesteigenmittelerfordernis zu summieren.
(5) Die Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Warenoptionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen. die FMA kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen. Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien näher zu bestimmen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes internes Modell gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien folgende Vorgaben erfüllen und dem Anhang V der Richtlinie 2006/49/EG entsprechen:
(6) Für die Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Abs. 4 und 5 gilt § 22e Abs. 4 und 5.
(7) Optionsscheine auf Waren sind wie Warenoptionen zu behandeln.
(8) Das Kreditinstitut hat für jede Ware einen gesonderten Laufzeitbandfächer entsprechend der nachstehenden Tabelle zugrunde zu legen. Alle Positionen in der betreffenden Ware sowie alle Positionen, die gemäß Abs. 1 Z 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, werden in die entsprechenden Laufzeitbänder eingestellt. Warenbestände sind in das erste Laufzeitband einzuordnen.
____________________________________________________________________
Laufzeitband                  Spread-Satz
(in %)
(1)                            (2)
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bis 1 Monat                    1,50
über 1 bis 3 Monate                    1,50
über 3 bis 6 Monate                    1,50
über 6 bis 12 Monate                  1,50
über 1 bis 2 Jahre                    1,50
über 2 bis 3 Jahre                    1,50
über 3 Jahre                          1,50
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(9) Positionen in derselben Ware oder Positionen, die gemäß Abs. 1 Z 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, können gegeneinander aufgerechnet und als Nettoposition in das entsprechende Laufzeitband eingestellt werden, wenn
1. die entsprechenden Geschäfte denselben Fälligkeitstermin haben oder Qualitative Standards, wie insbesondere
2. a) die entsprechenden Geschäfte innerhalb desselben Zehntageszeitraums fällig werden Organisation und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden. die Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,
(10 b) Das Kreditinstitut ermittelt für jedes Laufzeitband die Summe der Kaufpositionen sowie die Summe der Verkaufspositionen. Die Summe der Kaufpositionen, Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen und die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands durch Meldung von deren Ergebnissen an die Summe der Verkaufspositionen ausgeglichen wird, ist im jeweiligen Band FMA und an die ausgeglichene Position Oesterreichische Nationalbank, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene Position für dasselbe Laufzeitband darstellt.
(11 c) Der Teil der nicht ausgeglichenen Kauf- oder Verkaufsposition für ein gegebenes Laufzeitband, der durch die nicht ausgeglichene Kauf- oder Verkaufsposition für ein Laufzeitband mit längerer Fristigkeit ausgeglichen wird, stellt die ausgeglichene Position zwischen zwei Laufzeitbändern dar. Der Teil der nicht ausgeglichenen Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen Verkaufsposition, Einbindung der nicht auf diese Weise ausgeglichen werden kann, stellt Geschäftsleiter in die nicht ausgeglichene Position dar. Risikokontrolle,
(12 d) Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts für jede Ware errechnet sich auf die Abstimmung der Grundlage des entsprechenden Laufzeitbandfächers als Limits für die Summe aus im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten,
1. der Summe der ausgeglichenen Kauf- und Verkaufspositionen, e) die mit dem Spread-Satz für jedes Laufzeitband gemäß Spalte 2 der Tabelle Einbindung des Modells in Abs. 8 und dem Kassakurs der Ware multipliziert wird die Risikosteuerung des Kreditinstitutes, und
f) die Dokumentation des Modells,
g) die Revision des Modells;
2. der ausgeglichenen Position zwischen zwei Laufzeitbändern für jedes Laufzeitband, in das eine nicht ausgeglichene Position vorgetragen wird, multipliziert mit einem Carry-Satz (§ 103 Z 11d) von 0,6 vH und mit dem Kassakurs der Ware, und die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen gemäß Abs. 1;
3. den restlichen, nicht ausgeglichenen Positionen, multipliziert mit einem Outright-Satz (§ 103 Z 11d) von 15 vH und mit dem Kassakurs der Ware. quantitative Standards, wie insbesondere
(13 a) Das gesamte Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe des gemäß Abs. 12 errechneten Eigenmittelerfordernisses für jede Ware. das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,
(14 b) Das Eigenmittelerfordernis für Waren und warenunterlegte Derivate kann auch nach den Bestimmungen der Z 1 und 2 ermittelt werden. Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts beträgt die Summe folgender Elemente: berücksichtigte Haltedauer der einzelnen Instrumente bei Preisänderungen,
1. 15 vH c) den historischen Beobachtungszeitraum der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt Datenreihen, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware;
2. 3 vH der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition d), multipliziert mit dem Kassakurs die Aktualisierung der Ware. Datenreihen,
(15 e) Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Abs. 14 errechneten Eigenmittelanforderungen für jede Ware. die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Abs. 1 sowie zwischen diesen,
f) die Erfassung der Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen;
4. die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Abs. 2;
5. die Methoden der Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen;
6. die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des Abs. 1 abdeckt;
7. die Kriterien für die Zulassung des Modells zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko und des zusätzlichen Ausfallsrisikos.
Soweit in Anhang V der Richtlinie 2006/49/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.