Absatz eins,Zuständige Behörden nach Artikel 3, Litera c, der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sind
- Ziffer einsder Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer eins, angeführten Richtlinien,
- Ziffer 2der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die im Anhang unter Ziffer 2, angeführte Verordnung und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
- Ziffer 3die Bundeswettbewerbsbehörde für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 3, angeführten Richtlinien,
- Ziffer 4die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und der Bundeskommunikationssenat für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 4, angeführten Richtlinie und
- Ziffer 5das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 5, angeführten Richtlinie.