Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 148/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Zuständige Behörden
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zuständige Behörden nach Art. 3 lit. c der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sindZuständige Behörden nach Artikel 3, Litera c, der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sind
der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten Richtlinien,der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer eins, angeführten Richtlinien,
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die im Anhang unter Z 2 angeführte Verordnung und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die im Anhang unter Ziffer 2, angeführte Verordnung und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
die Bundeswettbewerbsbehörde für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 3 angeführten Richtlinien,die Bundeswettbewerbsbehörde für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 3, angeführten Richtlinien,
die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und der Bundeskommunikationssenat für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 4 angeführten Richtlinie unddie Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und der Bundeskommunikationssenat für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 4, angeführten Richtlinie und
das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 5 angeführten Richtlinie.das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 5, angeführten Richtlinie.
(2)Absatz 2,Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß im Sinn des Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz nach Abs. 1 mehrere Behörden zuständig sind, haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise abzustimmen.Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß im Sinn des Artikel 3, Litera b, der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz nach Absatz eins, mehrere Behörden zuständig sind, haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise abzustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR40081257