Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 148/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Zuständige Behörden
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zuständige Behörden nach Art. 3 lit. c der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sindZuständige Behörden nach Artikel 3, Litera c, der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sind
der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten Richtlinien,der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer eins, angeführten Richtlinien,
die in § 1 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015, eingerichtete Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte für die im Anhang unter Z 2 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,die in Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,, eingerichtete Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte für die im Anhang unter Ziffer 2, angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften, die Bundeswettbewerbsbehörde für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 3 angeführten Richtlinien,die Bundeswettbewerbsbehörde für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 3, angeführten Richtlinien,
die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 4 angeführten Richtlinie unddie Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 4, angeführten Richtlinie und
das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 5 angeführten Richtlinie.das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 5, angeführten Richtlinie.
Die in § 113 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, genannten Fernmeldebüros für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Z 6 angeführten Richtlinie, wobei die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 3 TKG 2003 sinngemäß anzuwenden ist.Die in Paragraph 113, Absatz 2, des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, genannten Fernmeldebüros für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 6, angeführten Richtlinie, wobei die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 113, Absatz 3, TKG 2003 sinngemäß anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß im Sinn des Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz nach Abs. 1 mehrere Behörden zuständig sind, haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise abzustimmen.Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß im Sinn des Artikel 3, Litera b, der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz nach Absatz eins, mehrere Behörden zuständig sind, haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise abzustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR40170261