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§ 3 VBKG

Fassungen
ab 26.03.2021 — BGBl. I Nr. 57/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute26.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 57/2021
§ 329.12.201825.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 109/2018
§ 328.05.201528.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 61/2015
§ 311.01.201227.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 2/2012
§ 322.11.201110.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 102/2011
§ 329.12.200621.11.2011 BGBl. I Nr. 148/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbraucherbehördenkooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.03.2021BGBl. I Nr. 57/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBKG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Zuständige Behörden

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zuständige Behörden nach Artikel 3, Nummer 6 VBKVO sind
    1. Ziffer eins
      der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer eins, angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Ziffer eins, angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
    2. Ziffer 2
      die Schienen-Control GmbH für die im Anhang unter Ziffer 2, angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
    3. Ziffer 3
      das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 3, angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Ziffer 3, angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
    4. Ziffer 4
      die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 4, angeführten Richtlinie,
    5. Ziffer 5
      das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 5, angeführten Richtlinie,
    6. Ziffer 6
      das Fernmeldebüro für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 6, angeführten Richtlinie und
    7. Ziffer 7
      die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 7, angeführten Richtlinie.
  2. Absatz 2,Fällt ein Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden, so haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise untereinander abzustimmen.

Im RIS seit

25.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20004891

Dokumentnummer

NOR40228059