Absatz eins,Die zuständige Behörde übt die ihr zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts aus.
BGBl. I Nr. 148/2006
Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – VBKG
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – VBKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
2. Abschnitt
Tätigkeit der zuständigen Behörde
Ausübung der Befugnisse
Paragraph 4,
- Absatz 2,Die Bestimmungen dieses und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Behörden.