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BGBl. I Nr. 161/2006

kundgemacht 01.12.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994 und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und Schaffung eines Bilanzbuchhaltungsgesetzes – BibuG
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz – BibuG) geschaffen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 212 § 0↗RIS↗
§ 95geändertAbs 1
in Kraft 01.08.2002 – 31.12.2006 · idF BGBl. I Nr. 111/2002 · danach: BGBl. I Nr. 161/2006 § 95↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 161/2006 § 95↗RIS↗
Überprüfung der Zuverlässigkeit
§ 95.
(1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft des Handelsrechts um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.
(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.