BGBl. I Nr. 16/2006
Aufhebung von Wortfolgen in § 12a Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wortfolgen in § 12a Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12ageändert ab 01.01.2007 ersetzt durch BGBl. I Nr. 143/2006
§ 12a.
Wird ein Fahrzeug, das gemäß § 1 Z 2 der gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der Vermietung im Inland nachweisbar in das Ausland verbracht, dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland an den Vermieter vergütet. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.