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BGBl. I Nr. 20/2006

kundgemacht 16.02.2006 RIS↗Parlament↗
2. Schulrechtspaket 2005
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Studienförderungsgesetz 1992, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden (2. Schulrechtspaket 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 319 § 0↗RIS↗
§ 31eneu
in Kraft 01.09.2006 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 20/2006 · danach: BGBl. I Nr. 36/2012 § 31e↗RIS↗

7. Abschnitt
Mindest- und Höchstdauer sowie Beendigung des Schulbesuches

Mindestdauer des Schulbesuches

Paragraph 31 e,

  1. Absatz eins,Sofern in den nachstehenden Absätzen nicht anderes angeordnet wird, hat die Mindestdauer des Schulbesuches der schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Anzahl an Schulstufen zu entsprechen, soweit nicht vorzeitig eine Beendigung des Schulbesuches (Paragraph 33,) oder ein Übertritt (Paragraph 29,) in Betracht kommt.
  2. Absatz 2,Die Grundschule, die Hauptschule, die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule sind jeweils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen.
  3. Absatz 3,Die drei- und vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, die berufsbildenden höheren Schulen und die höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sind mindestens so viele Schuljahre zu besuchen, wie der Zahl der Schulstufen reduziert um eins entspricht.
  4. Absatz 4,Die Absatz 2 und 3 finden nicht Anwendung auf in Semester gegliederte Sonderformen der genannten Schularten.