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BGBl. I Nr. 27/2006

kundgemacht 23.02.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2006× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 128 § 0↗RIS↗
§ 39geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1, lit a (entfallen), lit b (entfallen); Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.09.1997 – 28.02.2006 · idF BGBl. I Nr. 102/1997 · danach: BGBl. I Nr. 27/2006 § 39↗RIS↗
in Kraft 01.03.2006 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 27/2006 · danach: BGBl. I Nr. 83/2008 § 39↗RIS↗
§ 39. Anerkennung ausländischer Zivilluftfahrerscheine. Prüfungstaxen und Prüfervergütungen
§ 39.
(1) Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmen, von der Austro Controll GmbH auf Antrag durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen, wenn Wer eine Zivilluftfahrerprüfung ablegt, hat eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Prüfungstaxen sind unter Bedachtnahme auf die Arten der Zivilluftfahrerscheine und den mit der Prüfung verbundenen Aufwand durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.
a) im betreffenden Staat die Vorschriften über den Erwerb eines Zivilluftfahrerscheines mindestens die gleichen Anforderungen an Alter, Verläßlichkeit, Tauglichkeit und Befähigung stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften,
b) österreichische Zivilluftfahrerscheine in dem betreffenden anderen Staat anerkannt werden.
(2) Österreichischen Staatsbürgern ist ein ausländischer Zivilluftfahrerschein außerdem nur dann anzuerkennen, wenn eine Prüfung durch die Austro Control GmbH die Verläßlichkeit des Bewerbers ergeben hat (§ 32). Soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, gebührt Mitgliedern der Prüfungskommissionen und gemäß § 37 Abs. 2 ernannten Prüfern eine Prüfervergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfungstätigkeit durch Verordnung zu bestimmen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 gelten sinngemäß. Ob und inwieweit Bundesbediensteten für ihre Prüfertätigkeit eine Vergütung gebührt, richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften über die Zuerkennung von Entschädigungen für Nebentätigkeit.