Absatz eins,Die Funktionen des Rektors bzw. der Rektorin (Paragraph 13,) und der Vizerektoren bzw. der Vizerektorinnen (Paragraph 14,) sowie die Planstellen für Bundeslehrer bzw. Bundeslehrerinnen und Bundesvertragslehrer bzw. Bundesvertragslehrerinnen (Paragraph 18,) sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.
BGBl. I Nr. 30/2006
Hochschulgesetz 2005
Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Ausschreibung
Paragraph 20,
- Absatz 2,Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
- Ziffer einsdie dienstrechtlichen Erfordernisse,
- Ziffer 2die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der Funktion, der Planstelle oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen erwartet werden,
- Ziffer 3– im Fall des Rektors bzw. der Rektorin – die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2,,
- Ziffer 4– im Fall des Vizerektors bzw. der Vizerektorin – das vom Hochschulrat der Funktion zugewiesene Aufgabengebiet,
- Ziffer 5die Art des Auswahlverfahrens,
- Ziffer 6die Einreichungsstelle für die Bewerbungen und
- Ziffer 7die Bewerbungsfrist, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
- Absatz 3,Auf die Ausschreibung der Planstellen des Verwaltungspersonals ist das Ausschreibungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, anzuwenden.