BGBl. I Nr. 21/2015
Änderung des Universitätsgesetzes 2002 und des Hochschulgesetzes 2005
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändertAbs 1; Abs 2 Z 4
Ausschreibung
§ 20.
(1) Die Funktionen des Rektors bzw. der Rektorin (§ 13) und der Vizerektoren bzw. der Vizerektorinnen (§ 14) sowie die Planstellen für Bundeslehrer bzw. Bundeslehrerinnen Hochschullehr- und Bundesvertragslehrer bzw. Bundesvertragslehrerinnen Vertragshochschullehrpersonen (§ 18) sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.
(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
1. die dienstrechtlichen Erfordernisse,
2. die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der Funktion, der Planstelle oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen erwartet werden,
3. – im Fall des Rektors bzw. der Rektorin – die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2,
4. – im Fall des Vizerektors bzw. der Vizerektorin – das vom Hochschulrat im Organisationsplan der Funktion zugewiesene Aufgabengebiet,
5. die Art des Auswahlverfahrens,
6. die Einreichungsstelle für die Bewerbungen und
7. die Bewerbungsfrist, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
(3) Auf die Ausschreibung der Planstellen des Verwaltungspersonals ist das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, anzuwenden.
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