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BGBl. I Nr. 40/2006

kundgemacht 28.03.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 und des Bundesfinanzgesetzes 2006 sowie Erlassung des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 8 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 1a (neu)
in Kraft 01.01.2006 – 28.03.2006 · idF BGBl. I Nr. 106/2005 · danach: BGBl. I Nr. 40/2006 § 37↗RIS↗
in Kraft 29.03.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 40/2006 · danach: BGBl. I Nr. 161/2013 § 37↗RIS↗
§ 37.
(1) Jeder Zivildienstpflichtige ist berechtigt, vor, während oder nach der Leistung des Zivildienstes beim Zivildienstbeschwerderat in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen (außerordentliche Beschwerde), wenn die vorangegangene Streitschlichtung bei der Schlichtungsstelle gemäß § 55 Abs. 4 erfolglos geblieben ist.
(1a) Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 erlischt ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jedenfalls aber zwei Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes.
(2) Der Zivildienstbeschwerderat hat die Beschwerden zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen. Er kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen.