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BGBl. I Nr. 106/2005

kundgemacht 26.08.2005 RIS↗Parlament↗
ZDG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 und das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden (ZDG-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 4583 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1992 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 675/1991 · danach: BGBl. I Nr. 106/2005 § 37↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 28.03.2006 · idF BGBl. I Nr. 106/2005 · danach: BGBl. I Nr. 40/2006 § 37↗RIS↗
§ 37.
(1) Jeder Zivildienstpflichtige ist berechtigt, vor, während oder nach der Leistung des Zivildienstes beim Zivildienstbeschwerderat in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen (außerordentliche Beschwerde), wenn die vorangegangene Streitschlichtung bei der Schlichtungsstelle gemäß § 55 Abs. 4 erfolglos geblieben ist.
Zivildienstrat in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen (Außerordentliche Beschwerde).
(2) Der Zivildienstrat Zivildienstbeschwerderat hat die Beschwerden zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen. Sie Er kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen.