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BGBl. Nr. 675/1991

kundgemacht 27.12.1991 RIS↗Parlament↗
675. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1991
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 — ZDG geändert wird (Zivildienstgesetz-Novelle 1991)
Kundmachung BGBl. Nr. 675/1991× zu ZDG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 18492 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 24.12.1986 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 679/1986 · danach: BGBl. Nr. 675/1991 § 37↗RIS↗
in Kraft 01.01.1992 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 675/1991 · danach: BGBl. I Nr. 106/2005 § 37↗RIS↗
§ 37.
(1) Jeder Zivildienstpflichtige ist berechtigt, vor, während oder nach Leistung des Zivildienstes bei der Zivildienstoberkommission in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen (Außerordentliche Beschwerde). beim
Zivildienstrat in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen (2Außerordentliche Beschwerde) Die Zivildienstoberkommission hat die Beschwerden zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen. Sie kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 44) (2) Der Zivildienstrat hat die Beschwerden zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen. Sie kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen.
§ 37geändert im RIS bis 31.12.1993Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1992 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 675/1991 · danach: BGBl. I Nr. 106/2005 § 37↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 675/1991 (kundgemacht am 27.12.1991) · im RIS bis 31.12.1993 § 37↗RIS↗
§ 37.
(1) Jeder Zivildienstpflichtige ist berechtigt, vor, während oder nach Leistung des Zivildienstes beim bei der Zivildienstoberkommission in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen (Außerordentliche Beschwerde).
Zivildienstrat in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen (Außerordentliche Beschwerde).
(2) Der Zivildienstrat Die Zivildienstoberkommission hat die Beschwerden zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen. Sie kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen.