BGBl. I Nr. 41/2006
Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002 und des Apothekengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einfuhr von Arzneiwaren (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002) und das Apothekengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19geändertZ 1
§ 19.
Zurücknahme der Konzession.
Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:
1. wenn die Apotheke nicht innerhalb von drei fünf Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird,
2. wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.
… 4 unveränderte Absätze
(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn
1. beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt;
2. die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder
3. die Konzession entgegen der Vorschrift des § 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.