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BGBl. I Nr. 22/2024

kundgemacht 28.03.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekengesetzes, des Apothekerkammergesetzes 2001 sowie des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 9607 § 0↗RIS↗
§ 19geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 Z 1; Abs 2 Z 1
in Kraft 29.03.2006 – 28.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 41/2006 · danach: BGBl. I Nr. 22/2024 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 29.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 22/2024 § 19↗RIS↗
§ 19. Zurücknahme der Konzession
Zurücknahme der Konzession § 19.
(1) Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:
1. wenn die Apotheke nicht innerhalb von fünf drei Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird, oder
2. wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.
(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn
1. beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt;,
2. die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder
3. die Konzession entgegen der Vorschrift des § 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.