Absatz eins,Der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte hat
- Ziffer einsdie Koordinierung mit den Einsatzdiensten sicherzustellen und an der Ausarbeitung von Betriebsabläufen mitzuwirken,
- Ziffer 2an der Planung, Durchführung und Bewertung von Einsätzen im Ereignisfall mitzuwirken,
- Ziffer 3an der Ausgestaltung von Sicherheitsprogrammen und an der Festlegung von Spezifikationen für bauliche Einrichtungen, Ausstattung und Betrieb sowohl bei neuen Tunneln als auch in Bezug auf den Umbau bestehender Tunnel mitzuwirken,
- Ziffer 4sich zu vergewissern, dass das Betriebspersonal geschult wird und die Einsatzdienste mit den Besonderheiten des jeweiligen Tunnels vertraut gemacht werden, sowie an der Durchführung der periodischen Übungen gemäß Paragraph 6, mitzuwirken,
- Ziffer 5fachlichen Rat hinsichtlich der Abnahme baulicher Einrichtungen, der Ausstattung und des Betriebs von Tunneln zu erteilen,
- Ziffer 6sich zu vergewissern, dass die baulichen Einrichtungen und die Ausstattung von Tunneln instand gehalten und repariert werden,
- Ziffer 7Stellungnahmen gemäß Paragraph 7, (2), Paragraph 8, (2) und Paragraph 10, (1) abzugeben und
- Ziffer 8an der Auswertung erheblicher Störungen oder Unfälle gemäß Paragraph 4, Absatz 7 und 8 mitzuwirken.