BGBl. I Nr. 68/2006
Änderung des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändertAbs 1 Z 3, Z 4 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Studienkommission
§ 18.
(1) Die Studienkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. dem oder der gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 vom wissenschaftlichen Personal gewählten Vorsitzenden,
2. einem vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestellenden Mitglied,
3. einem vom Kuratorium zu bestellenden Mitglied.,
4. den Fachbereichsleitern der in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereiche.
(2) Die Tätigkeit in der Studienkommission wird ehrenamtlich ausgeübt.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre.
(4) Für die Auswahl der Mitglieder gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2.