BGBl. I Nr. 68/2006
Änderung des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertZ 1
§ 6.
Die Diplomatische Akademie kann mit vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.
Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:
1. gemeinsame Lehrveranstaltungen Gemeinsame Studienprogramme,
2. Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.
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