BGBl. I Nr. 74/2006
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 73geändertAbs 1; Abs 3
Beurteilung des Studienerfolgs
§ 73.
(1) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplom- und Magisterarbeiten Masterarbeiten ist mit “sehr gut” „sehr gut“ (1), “gut” „gut“ (2), “befriedigend” „befriedigend“ (3) oder “genügend” „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit “nicht genügend” „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung “mit Erfolg teilgenommen”, die negative Beurteilung “ohne Erfolg teilgenommen” zu lauten. hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.
(2) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.
(3) Bei studienabschließenden Prüfungen, die mehr als ein Fach umfassen, ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat “bestanden” „bestanden“ zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie “nicht bestanden” zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat “mit Auszeichnung bestanden” zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als “gut” und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung “sehr gut” erteilt wurde. anderenfalls hat sie „nicht bestanden“ zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als „gut“ und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung „sehr gut“ erteilt wurde. In den künstlerischen Studien hat bei studienabschließenden Prüfungen, die nur ein zentrales künstlerisches Fach umfassen, an die Stelle der Beurteilung “sehr gut” „sehr gut“ die Beurteilung “mit „mit Auszeichnung bestanden” bestanden“ zu treten.