Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 131/2015

kundgemacht 06.11.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Universitätsgesetzes 2002 und des Forschungsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 131/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitätsgesetz 2002 (UG) 949 § 0↗RIS↗
§ 73geändertAbs 1
in Kraft 10.06.2006 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 74/2006 · danach: BGBl. I Nr. 131/2015 § 73↗RIS↗
in Kraft 01.01.2016 – 30.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 131/2015 · danach: BGBl. I Nr. 129/2017 § 73↗RIS↗
Beurteilung des Studienerfolgs
§ 73.
(1) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten und sowie künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.
(2) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.
(3) Bei studienabschließenden Prüfungen, die mehr als ein Fach umfassen, ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat „bestanden“ zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie „nicht bestanden“ zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als „gut“ und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung „sehr gut“ erteilt wurde. In den künstlerischen Studien hat bei studienabschließenden Prüfungen, die nur ein zentrales künstlerisches Fach umfassen, an die Stelle der Beurteilung „sehr gut“ die Beurteilung „mit Auszeichnung bestanden“ zu treten.
Schlagworte
Diplomarbeit