BGBl. I Nr. 8/2006
Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 – GIN 2006
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Außerstreitgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Notariatstarifgesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Anfechtungsordnung und das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse geändert werden (Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 – GIN 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 155geändertBezeichnung; Abs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2 (neu)
Rechtsmittel.
§ 155.
(1) Gegen die Bestätigung des Ausgleiches Ausgleichs kann von jedem Beteiligten, der dem Ausgleiche nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sowie von jedem Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners, gegen die Versagung der Bestätigung von dem Gemeinschuldner und jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleiche nicht widersprochen hat, Rekurs ergriffen erhoben werden.:
1. von jedem Beteiligten, der dem Ausgleich nicht ausdrücklich zugestimmt hat,
2. von jedem Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners,
3. vom Massegläubiger bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.
(2) Gegen die Versagung der Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:
1. vom Gemeinschuldner,
2. von jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleich nicht widersprochen hat.