BGBl. I Nr. 29/2010
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 155geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2 Z 1, Z 2
§ 155.
(1) Gegen die Bestätigung des Ausgleichs Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden: von
1. von jedem Beteiligten, der dem Ausgleich Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat,
2. von jedem Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners Schuldners,
3. vom Massegläubiger Massegläubigern bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.
(2) Gegen die Versagung der Bestätigung des Ausgleichs Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden:
1. vom Gemeinschuldner Schuldner,
2. von jedem Konkursgläubiger Insolvenzgläubiger, der dem Ausgleich Sanierungsplan nicht widersprochen hat.