BGBl. I Nr. 97/2006
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3ageändertAbs 2 (neu) · umnummeriert: Abs 3
Mehrlingsgeburten
§ 3a.
(1) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH des Betrages gemäß § 3 Abs. 1.
(2) Bei einem neuen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des § 5 Abs. 5 der Zuschlag nach Abs. 1 bis maximal zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.
(23) Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind gemäß Abs. 1 ab dem 21. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.